Stiftungsurkunde Stiftung der Brüdergemeinden in Deutschland
Stiftungsurkunde, 10. November 1997

Über Stiftungen

Stiftungen sind Einrichtungen, die einen bestimmten Zweck fördern sollen. Wesentliche Merkmale von Stiftungen sind ihr dauerhafter Zweck, ein Vermögen und nicht eine verbandsmäßige Organisation. Das Fehlen von Mitgliedern unterscheidet Stiftungen von anderen Instituationen, beispielsweise vom Verein.

Mit einer Stiftung lässt sich über eine lange Zeit, selbst über Generationen hinweg, ein bleibendes Ziel verfolgen. Oberste und bestimmende Richtschnur der Stiftungstätigkeit ist der Stiftungszweck. Er prägt die Stiftung und wirkt unabhängig und dauerhaft fort.
Das Stiftungsvermögen muss grundsätzlich in seinem Bestand erhalten werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat zur Folge, dass Zuwendungen an eine Stiftung steuerlich absetzbar sind.

Gesetzliche Regelung des Abzugs von Spenden

Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements verabschiedet. Damit sind eine Reihe von Änderungen zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht in Kraft getreten.

1. Anhebung und Vereinheitlichung des Spendenabzuges

Spender können in ihrer Einkommensteuer-Erklärung jetzt Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen.
Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob die Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geleistet werden. Bisher galt ein Spendenabzug von bis zu 5% der Einkünfte bei Zuwendungen an gemeinnützige und kirchliche Zwecke bzw. ein Spendenabzug von bis zu 10% der Einkünfte bei Zuwendungen für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke.

Es spielt auch keine Rolle mehr, ob die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spenden erhält, die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung hat. Die bisher geltende zusätzliche Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen von bis zu € 20.450,00 an Stiftungen ist abgeschafft worden.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die von vielen Geschwistern in den zurückliegenden Jahren genutzte Möglichkeit der Zuweisung von Spenden an die Stiftung der Brüdergemeinden zur Weiterleitung an andere gemeinnützige Einrichtungen keine steuerlichen Vorteile mehr bietet.

2. Verbesserung der Möglichkeiten zur Ausstattung von Stiftungen mit Grundstockvermögen

Zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug können Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro geltend gemacht werden (bisher € 307.000,00). Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums kann maximal der vorgenannte Betrag in Anspruch genommen werden.

Neu ist außerdem, dass solche Zuwendungen nun auch steuerlich gefördert werden, wenn sie an bereits bestehende Stiftungen geleistet werden. Bisher wurden nur Zuwendungen an neue Stiftungen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Gründung der Stiftung gefördert.

Die neuen Abzugsmöglichkeiten für Spenden gelten rückwirkend für alle Spenden, die ab dem 01.01.2007 geleistet wurden bzw. werden. Auf Antrag des Spenders darf jedoch im Jahr 2007 noch das bisherige Spendenrecht angewandt werden. Der Spender kann diesen Antrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 stellen. Ein solcher Antrag kann für den Spender je nach Höhe seines Einkommens und seiner Spenden vor allem dann interessant sein, wenn er aufgrund der bisher geltenden Zusatzbegünstigung für Stiftungen (bis € 20.450) einen höheren Spendenbetrag steuerlich geltend machen kann als mit den neuen Höchstsätzen von 20% der Einkünfte.